Fanclub Satzung „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“
Version 1.1 vom 01. Juni 2014

§1 Name, Sitz und Webpräsenz des Clubs

Der Club führt den Namen „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ er wurde im Mai 2011 gegründet.
Der Fan-Club hat seinen Sitz in 12355 Berlin / Deutschland
Der Fan-Club veröffentlicht Beiträge/Aktionen usw. unter der Fan-Club-Homepage oder auf Facebook. Folgende URL gilt als Einstiegspunkt: http://www.berliner-jungs.com. Auf Facebook findet man uns unter https://www.facebook.com/Berliner.Jungs
Der Fanclub ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Der Fanclub ist Mitglied im Fanclubregister bei Hertha BSC unter der Nummer 569.
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.07. eines Jahres und endet am 30.06. des folgenden Jahres.

§2 Zweck des Clubs

Der Zweck des „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ ist es, Fußballfreunde von Hertha BSC zusammenzuführen, ihnen eine gemeinsame Plattform zur Kommunikation zu bieten und gemeinsam die Spiele von Hertha BSC sowie Fanclub-Interne Veranstaltungen zu besuchen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§3 Haftung

Der Club haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder verursachen.
Der Club haftet auch in keinem Falle für Schäden, die Personen bei einer beliebigen Veranstaltung des Clubs (insbesondere bei dem Besuch der Heim- und Auswärtsspiele) erleiden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglieder des „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ können nur natürliche Personen werden.
Die Anmeldung zu Aufnahme in den Fanclub kann auch über E-Mail erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.
Für die Aufnahme ist zwingend die Angabe der aktuellen Adresse und Telefonnummer des Fans erforderlich, um ihn über Vereinsaktivitäten Informieren zu können.
Der Fanclub strebt im eigenen Sinne und im Sinne der potentiellen Mitgliedern eine Probephase an in der sich beide Seiten ohne Verpflichtungen beschnuppern können. Diese Zeit ist zeitlich nicht festgelegt und kann von beiden Seiten ohne Probleme aufgelöst werden.
Die Mitgliedschaft wird beendet…
durch einen freiwilligen Austritt per E-Mail oder Anschreiben unter Angabe nach Möglichkeit mit einer Begründung gegenüber dem Vorstand des Clubs.
durch Ausschluss bei groben Verstoß gegen die Satzungen des Fan-Clubs oder gegen die Stadion- und oder Homepage-Ordnungen. Hierzu muss eine Mitgliederversammlung abgehalten werden. Der Betroffene muss die Möglichkeit auf Rechtfertigung erhalten.
durch den Tod des Mitglieds
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Fan-Clubs schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt.
Es gibt keine Mindestlaufzeit oder Kündigungsfrist, die zu entrichtenden Beiträge sind für den Zeitraum von einem Monat, wer den Fanclub im Laufe eines Monats verlässt kann keine anteiligen Beiträge für den Monat einfordern. Bereits entrichtete Beiträge für Folgemonate werden erstattet.

§5 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet unregelmäßig auf Antrag des Vorstandes statt. Spätestens auf der Saisonabschlussfeier.
Alle zahlenden Clubmitglieder können mit je einer Stimme an der der Mitgliedsversammlung teilnehmen. Stille und nicht zahlende Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Versammlungen teilnehmen, haben bei Abstimmungen oder Wahlen jedoch kein Stimmrecht.
Der Vorsitz der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Die Versammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Eine Änderung der Satzung benötigt eine 2/3 Mehrheit.

§6 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

In unregelmäßigen Abständen findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch schriftliche oder mündliche Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie Stellung von Anträgen. Jedes zahlende Mitglied, welches das 16. Lebensjahr erreicht hat, hat eine Stimme.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen.
Als Mitglied des „Berliner Jungs OFC – Hertha BSC Fanclub“ hat man das Anrecht auf den Erwerb von Fanclub-Kleidung, die Teilnahme an Fanclub-Internen Veranstaltungen (z.B. Saisonabschluss- und Weihnachtsfeier) sowie weitere Vorteile wie der bevorteilte Erwerb von Karten für Spiele.

§8 Mitgliedsbeiträge & Ausgaben

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Zahlende Mitglieder haben ihren Beitrag immer für einen vollen Monat zu entrichten. Der monatliche Beitrag wird Interessierten auf Anfrage mitgeteilt. Schüler und Personen von 12 – 18 Jahren haben einen Beitrag in Höhe von 60% des Normal-Beitrags zu entrichten. Kinder unter 12 sind vom Beitrag befreit.
Der Berliner Jungs OFC hat einen so genannten Partner Beitrag. Tritt der Partner eines vollzahlenden Mitgliedes in den OFC ein, so entsteht ein rabattierter monatlicher Beitrag in Höhe von 60% des normalen Monatsbeitrags
Informationen zu den Beiträgen und den Ausgaben des Fanclubs können von zahlenden Mitgliedern beim Kassenwart vertraulich eingeholt werden.
Zahlende Mitglieder, die trotz mehrfacher Aufforderung durch den Vorstand, den Zahlungen nicht mehr nachkommen bekommen den Status und die Rechte eines zahlenden Mitglieds entzogen oder können, im Ausnahmefall, aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.

§9 Organe des Fan-Clubs

Die Organe des Fan-Clubs sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus bis zu 5 Personen (1.Vorsitzenden, 2. Vorsitzender & Kassenwart und bis zu 2 Beisitzer) und wird gewählt. Der 1. Vorsitzende & der Kassenwart vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand beschließt über alle Fan-Club-Angelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsposten in einer Person ist unzulässig.
Die Wahlen werden in der Regel offen und per Handzeichen abgehalten. Auf Antrag eines Mitgliedes können Wahlen und Abstimmungen auch geheim durchgeführt werden.
Es können sich nur zahlende Mitglieder zu Wahl stellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens 6 Monate zahlendes Mitglied im Fanclub und nicht Ehrenmitglied sind.
Jedes zahlende Mitglied, welches sich länger als 6 Monate im Fanclub befindet, hat das Recht einen Antrag auf Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder zu stellen. Der Vorstand hat in diesem Fall eine außerordentliche Versammlung binnen 8 Wochen ab Eingang einzuberufen.

§11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Wenn weniger als 3 Vorstandsmitglieder übrig bleiben muss eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen einberufen werden.

§12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§13 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes bzw. Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Zahlende Mitglieder, die zum Zeitpunkt von Vorstandswahlen mindestens 3 Monate im Fanclub sind und das 16. Lebensjahr erreicht haben, haben das recht mit jeweils einer Stimme pro Wahlgang an der Wahl teilzunehmen.

§14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Ist weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend, so wird die Mitgliederversammlung nicht eröffnet und verschoben.
Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, sobald ein stimmberechtigtes Mitglied bei der Abstimmung dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist ab einer Anzahl von 45% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Jahreshauptversammlung ist ab einer Anzahl von 51% der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist gemäß §33 Abs. 1 Satz 2 BGB die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Nicht erschienene Mitglieder müssen ihre Zustimmung zum Beschluss schriftlich erklären.
Für die Wahlen des Vorstandes bzw. weiterer Ämter im Verein gilt nachfolgende Regelung:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung,
die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
die Zahl der erschienenen Mitglieder
die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse
die Art der Abstimmung

§15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 12, 13, 14 und 15 entsprechend.

§17 Allgemeines

Mit der Mitgliedschaft in diesem Fan-Club erkennt das Mitglied die Satzung ohne Widerspruch an, dies erstreckt sich zusätzlich auf die nachfolgend genannten Punkte.
Ein Verstoß gegen die Satzung, insbesondere ein Verstoß gegen die nachfolgenden Punkte kann zu einem umgehenden Ausschuss aus dem Fan-Club führen.
Das Mitglied erklärt, dass es nicht Mitglied in einer rechts- oder linksradikalen Organisation, Partei oder sonstigen Zusammenschluss ist.
Das Mitglied erklärt, dass es weder rechts- oder linksradikales Gedankengut oder Parolen unterstützt, noch publiziert oder sonst wie von ihm verbreitet werden.
Das Mitglied erklärt, dass es keiner religös radikalen Organisation angehört.
Das Mitglied erklärt, dass es sich bei Aufenthalt im Stadion (im Heimstadion, wie auch auswärts), sowie während der An- und Abfahrt zum/vom Stadion an die geltenden Regeln und gesetzlichen Bestimmungen hält.
Das Mitglied hat sich in der Öffentlichkeit, insbesondere im Stadion, aber auch im Internet (Forum, Chat) so zu verhalten, dass dem Fan-Club kein Imageverlust entsteht.

§18 Auflösung des Fanclubs und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 15 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Fanclubs fällt das Vermögen des Fanclubs einer Aktion zur Sportförderung im Jugendbereich zu, welche im Zuge der Auflösung bestimmt werden müsste

§19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.06.2014 über eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Berlin, den 22.06.2014